Urteil des Bundesgerichtshofs
Ein in Deutschland ansässiger Finanzmakler hatte die Geschäfte mit dem Geld der Anlegerin auf der Internetplattform des US-Brokerhauses abgewickelt. Der Broker habe den Vermittler frei schalten und walten lassen und müsse dafür haften, befand der BGH. Pershing habe gewusst, dass für die Vermittler der Anreiz für unseriöse Geschäfte sehr groß sei. Dennoch seien in dem vollautomatischen Online-System weder automatische noch individuelle Kontrollen vorgesehen gewesen, bemängelte das Gericht. Das Brokerhaus habe die unseriösen Praktiken seines Vermittlers zumindest billigend in Kauf genommen, so die Richter.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Anlegern weiter gestärkt. Online-Brokerhäuser können für den Missbrauch ihrer Handelssysteme durch unseriöse Finanzvermittler zur Haftung gezogen. Das entschied der Bankensenat.
Damit war die Klage einer Anlegerin erfolgreich, die von dem US- Brokerhaus Pershing LLC Schadenersatz von knapp 6000 Euro verlangt hatte. Diese Summe hatte sie von 2003 bis 2006 bei Optionsgeschäften an der US-Börse eingesetzt - und nahezu komplett verloren. Erstmals bejaht der BGH damit die Haftung einer ausländischen Brokerfirma. Der Fall ist nach Angaben des BGH der erste von mehreren gleich gelagerten Fällen, die ihm vorliegen.
Unseriöse Praktiken billigend in Kauf genommen
Auch wurde die Klägerin laut Urteil nicht ausreichend über die Risiken dieser Kapitalanlageformen, hochriskante Optionsgeschäfte an der Terminbörse, aufgeklärt. Die Richter bemängelten auch die überhöhten Gebühren, die der Vermittler eingestrichen hatte, und die etwaige Gewinne wieder auffressen. Durch die "von vornherein chancenlosen Termingeschäfte" sei die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, betonte der BGH. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom März 2009.
(Az.: XI ZR 93/09)
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