Die Residenzpflicht ist einmalig in Europa. In keinem anderen Land der EU gibt es eine strafbewehrte Beschränkung des Aufenthalts während des gesamten Asylverfahrens. Die rot-grüne Bundesregierung bzw. Schily verstand es jedoch, die Möglichkeit einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts für Flüchtlinge in die EU-Aufnahmerichtlinie hineinzuschreiben, doch nur Österreich strebt in eine ähnliche Richtung, wenn auch nur während der ersten 20 Tage des Aufenthalts, wenn geprüft wird, ob der Flüchtling in das EU-Land, das er zuerst betreten hat, zurückgeschoben werden soll.
Die Residenzpflicht steht in einer unsäglichen deutschen Rechtstradition. Sie geht zurück auf die Ausländerpolizeiverordnung von 1938, in der dieselben Strafen von bis zu einem Jahr Haft für das unerlaubte Verlassen des zugewiesenen Gebiets vorgeschrieben waren.
Die Residenzpflicht steht in einer unsäglichen deutschen Rechtstradition. Sie geht zurück auf die Ausländerpolizeiverordnung von 1938, in der dieselben Strafen von bis zu einem Jahr Haft für das unerlaubte Verlassen des zugewiesenen Gebiets vorgeschrieben waren.
Mit der eigentlichen "Residenzpflicht", also der Pflicht, am Ort der Dienststelle zu wohnen, was für Kassenärzte, bestimmte Beamte und Pfarrer gilt, hat die räumliche Beschränkung des Aufenthalts von Flüchtlingen allerdings wenig gemein.
Sie wurde in einer Zeit der steigenden Asylbeweberzahlen Ende der 70er Jahre eingeführt, in Gesetz gegossen 1982, zusammen mit einem "Bündel flankierender Maßnahmen" wie Lagerpflicht, Essenspakete, Arbeitsverbot etc., das dazu dienen sollte, die Lebensbedingungen für Asylsuchende im damaligen Westdeutschland so unattraktiv wie möglich zu machen. Eine gesamte Gruppe von Menschen wurde unter den Generalverdacht gestellt, Asylbetrüger zu sein, deren Leben so unangenehm wie möglich gemacht werden sollte, um sie zur Ausreise zu bewegen und potenzielle Flüchtlinge von einer Flucht nach Deutschland abzuhalten. Frei nach dem Spruch des damaligen Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg, Lothar Späth: "Die Buschtrommeln in Afrika sollen signalisieren: kommt nicht nach Baden-Württemberg. Da kommt ihr ins Lager."
Als Folge dieser Abschreckungsdoktrin wurde ein System der Schikanen aufgebaut, das man zurecht als ein System des institutionalisierten Rassismus bezeichnen kann. Es ist bis heute in Kraft, auch wenn die Asylbewerberzahlen heute auf dem Stand von 1977 sind, vor der hysterischen Debatte über Asylantenfluten. Dieses System ist heute dysfunktional und überflüssig. Ein weiterer Verstoß gegen fundamentale Menschenrechte, wie das Recht auf Bewegungsfreiheit (Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte), ist in keinem Fall gerechtfertigt.
Als Folge dieser Abschreckungsdoktrin wurde ein System der Schikanen aufgebaut, das man zurecht als ein System des institutionalisierten Rassismus bezeichnen kann. Es ist bis heute in Kraft, auch wenn die Asylbewerberzahlen heute auf dem Stand von 1977 sind, vor der hysterischen Debatte über Asylantenfluten. Dieses System ist heute dysfunktional und überflüssig. Ein weiterer Verstoß gegen fundamentale Menschenrechte, wie das Recht auf Bewegungsfreiheit (Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte), ist in keinem Fall gerechtfertigt.
Die Residenzpflicht muss weg, und zwar schnell.
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