Dienstag, 9. März 2010

BGH prüft Sicherungsverwahrung für Jugendliche

Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft erstmals, ob die nachträgliche Sicherungsverwahrung auch nach dem Jugendstrafrecht zulässig ist. In dem Grundsatzurteil geht es um einen Fall aus Bayern.

Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Foto: picture-alliance/ dpa)Der heute 32-Jährige war 1999 nach dem Mord an einer Joggerin zur Jugendhöchststrafe von zehn Jahren verurteilt worden und sollte am 17. Juli 2008 aus dem Gefängnis entlassen werden. Er war zum Zeitpunkt der Tat 19 Jahre alt. Während der Haft attestierte ihm ein Gutachter eine zunehmende sexuelle Störung, die ihren Höhepunkt noch nicht erreicht haben sollte.
Mit diesem Fall im Blick beschleunigte die Große Koalition in Berlin damals ihre Bemühungen um eine Gesetzesänderung. Nur fünf Tage vor der geplanten Entlassung des Mannes trat das Gesetz in Kraft, das eine nachträgliche Sicherungsverwahrung auch nach dem Jugendstrafrecht ermöglicht. Zuvor hatte es schon seit 1998 eine Reihe von Änderungen für erwachsene Straftäter gegeben, um die Zusatzstrafe zu ermöglichen.

Landgericht ordnete Sicherungsverwahrung an

Auf dieser Grundlage ordnete das Landgericht Regensburg im Juni 2009 an, dass der Täter trotz verbüßter Strafe in Haft bleiben musste - eine Premiere. Der Verurteilte legte dagegen Revision ein. Der BGH prüft nun, ob die Sicherungsverwahrung zu Recht verhängt wurde.
Die Regelung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung von Jugendlichen ist umstritten. Psychologen kritisieren, das sich verlässliche Prognosen zur Gefährlichkeit bei Jugendlichen besonders schwer erstellen lassen, weil der Reifeprozess nicht abgeschlossen ist. Die Gerichte gehen entsprechend zurückhaltend mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung für jugendliche Ersttäter um.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte rügte deutsche Praxis

Im Dezember hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem viel beachteten Urteil die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung als Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention gerügt. Das Straßburger Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Bundesregierung Rechtsmittel angekündigt hat.


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