Samstag, 13. Dezember 2008

Zürich: blutige Velokontrollen


Zwei Polizeibeamte kontrollieren einen Fahrradfahrer, der ein Rotlicht missachtete. Die Situation eskaliert und endet für den Fahrradfahrer traumatisch: Die Rissquetschwunde am Hinterkopf muss mit 11 Stichen genäht werden. Der schon früher wegen Körperverletzung angezeigte Schlägerpolizist wird von der Justiz gedeckt - nicht einmal sein Strafregisterauszug wurde eingeholt.

In Zürich kann Fahrradfahren ganz schön ungesund sein: Velokontrollen durch die Polizei eskalieren regelmässig und fordern Verletzte. In den wenigsten Fällen kommt es jedoch zu Strafanzeigen gegen fehlbare Polizeibeamte.

Geschulte PolizeibeamtInnen können sich (theoretisch) auch in schwierigen Situation angemessen verhalten. Wenn Esther Maurer, Präsidentin der Stadtpolizei Zürich, Rückmeldungen über unprofessionelles Verhalten von PolizeibeamtInnen erhalte, habe das Konsequenzen (Interview im Tages-Anzeiger vom 12.5.07). Im Prinzip ja, aber ...

So auch im vorliegenden Fall: Das Opfer erstattete Anzeige gegen den Polizeibeamten wegen einfacher Körperverletzung. Während das Gericht vom unbescholtenen Kläger ein Strafregisterauszug einholte, verzichtete es darauf die Vorstrafen des Polizisten abzuklären und betreibt damit brisante Gesinnungsjustiz: Gegen den "Rambo"-Polizisten und Angehöriger einer Spezial-Einheit wurden nicht zum ersten Mal ein Verfahren betreffend Amtsanmassung / Körperverletzung geführt, trotzdem wurde das Verfahren nun in zweiter Instanz ohne Prozess auch vom Obergericht eingestellt.

Hier besteht offensichtlich dringend Nachholbedarf. Es wäre Aufgabe des Gemeinderates, von der Polizei aussagekräftige Statistiken einzufordern, die konkret Auskunft geben, gegen wieviele Korpsangehörige jährlich Strafverfahren, aber auch interne Disziplinarmassnahmen eingeleitet werden - theoretisch ...

Am kommenden Montag, 15. Dezember läuft die Beschwerdefrist des Verletzten aus, beim Bundesgericht gegen die Einstellungsverfügung des Obergerichts Zürich zu rekurrieren.

Fortsetzung folgt ...

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