OVG-URTEIL: Ein Beamter, dem ein Arzt das Potenzmittel Viagra wegen einer krankheitsbedingten Erektionsstörung verschrieb, hat Anrecht auf Beihilfe. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschied, der Bund müsse sich an den Kosten beteiligen. Gesetzliche Kassen zahlen diese Leistung seit Jahren nicht mehr.
Koblenz - Für das Potenzmittel Viagra können Beamte Beihilfe bekommen. Das gelte, "wenn das Medikament wegen einer krankheitsbedingten Erektionsstörung verschrieben wurde", heißt es in einem heute bekannt gegebenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Es ließ allerdings die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. (Az: 10 A 11598/06.OVG)
Im vorliegenden Fall hatte ein Bundesbeamter geklagt, der nach Entfernen der Prostata unter Erektionsstörungen leidet. Wie das Gericht berichtete, hatte der Arzt dem Staatsdiener zwölf Viagra-Tabletten zum Preis von 144,52 Euro verordnet. Als der Beamte bei seinem Dienstherren eine anteilige Kostenübernahme beantragte, lehnte die entsprechende Beihilfestelle ab. Die Behörde argumentierte, die Behandlung von Erektionsstörungen sei grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Wie nun das OVG entschied, ist es jedoch unzulässig, ganze Krankheiten von der Beihilfe auszuschließen. Daher müsse die Beihilfe gezahlt werden. Die Koblenzer Richter erklärten, eine Kostenübernahme für eine medizinische Behandlung mit Viagra dürfe nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil das Mittel in vielen Fällen nur zur Steigerung der Potenz genutzt werde. Um dem Missbrauch der Tabletten als "Lifestyle-Mittel" vorzubeugen, könne die Beihilfestelle aber einen Eigenanteil oder eine mengenmäßige Begrenzung festsetzen.
Für die gesetzliche Krankenversicherung bis Ende 2003 hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ähnlich argumentiert und entschieden. Seit 2004 sind potenzsteigernde Mittel per Gesetz ausdrücklich aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgenommen. Dies wurde vom BSG gebilligt.
Koblenz - Für das Potenzmittel Viagra können Beamte Beihilfe bekommen. Das gelte, "wenn das Medikament wegen einer krankheitsbedingten Erektionsstörung verschrieben wurde", heißt es in einem heute bekannt gegebenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz. Es ließ allerdings die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu. (Az: 10 A 11598/06.OVG)
Im vorliegenden Fall hatte ein Bundesbeamter geklagt, der nach Entfernen der Prostata unter Erektionsstörungen leidet. Wie das Gericht berichtete, hatte der Arzt dem Staatsdiener zwölf Viagra-Tabletten zum Preis von 144,52 Euro verordnet. Als der Beamte bei seinem Dienstherren eine anteilige Kostenübernahme beantragte, lehnte die entsprechende Beihilfestelle ab. Die Behörde argumentierte, die Behandlung von Erektionsstörungen sei grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Wie nun das OVG entschied, ist es jedoch unzulässig, ganze Krankheiten von der Beihilfe auszuschließen. Daher müsse die Beihilfe gezahlt werden. Die Koblenzer Richter erklärten, eine Kostenübernahme für eine medizinische Behandlung mit Viagra dürfe nicht allein deswegen abgelehnt werden, weil das Mittel in vielen Fällen nur zur Steigerung der Potenz genutzt werde. Um dem Missbrauch der Tabletten als "Lifestyle-Mittel" vorzubeugen, könne die Beihilfestelle aber einen Eigenanteil oder eine mengenmäßige Begrenzung festsetzen.
Für die gesetzliche Krankenversicherung bis Ende 2003 hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ähnlich argumentiert und entschieden. Seit 2004 sind potenzsteigernde Mittel per Gesetz ausdrücklich aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgenommen. Dies wurde vom BSG gebilligt.
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