Mittwoch, 12. November 2008

Internationale Abkommen gegen Kindersoldaten

Am 12. August 1949 wurden die Genfer Konventionen unterzeichnet, die ein Minimum von Menschenrechten in Kriegssituationen garantieren sollen. Seitdem sind andere internationale Abkommen, die einen größeren Schutz der Rechte von Kindern sichern wollen, in Kraft getreten. Die wichtigsten internationalen Abkommen und Deklarationen zum Schutz von Kindern sind:

  • Die UN-Kinderrechtskonvention
  • Das Zusatzprotokoll (Fakultativ-Protokoll) zur Kinderrechtskonvention
  • Die Resolution des Europaparlaments
  • Die Maputo Deklaration
  • Die Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation
  • UN-Resolutionen
  • Die OAU Kinderrechtscharta
  • Der Internationale Strafgerichtshof
  • Initiativen für ein neues internationales rechtliches Instrumentatium

Diese internationalen Rechtsnormen sind bisher relativ wirkungslos, da es sich vor allem in Afrika um innerstaatliche Konflikte handelt, in denen die Autorität des Staat, Rechtsnormen durchzusetzen in Frage gestellt ist.

Die UN-Kinderrechtskonvention 1989

Am 20. November 1989 hat die Vollversammlung der Vereinten Nationen die Konvention über die Rechte des Kindes angenommen. Von den 54 Artikeln sind vor allen Artikel 7, 8, und 38 wichtig für das Problem der Kindersoldaten.

  • Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren dürfen nicht direkt an bewaffneten Konflikten beteiligt werden. (Art. 38)
  • Kein Kind unter 15 Jahren darf von Streitkräften eingezogen werden. (Art. 38)
  • Jedes Kind soll sofort nach der Geburt in ein Geburtsregister eingetragen werden. (Art. 7)(Dadurch kann das Alter von Soldaten verifiziert werden.)

Die Konvention wurde von allen UN Mitgliedsstaaten außer den USA und Somalia ratifiziert. Im September 1997 wurde Olara Otunu zum Sonderbeauftragten der UN für Kinder im Krieg ernannt.
Das Zusatzprotokoll (Fakultativ-Protokoll) zur Kinderrechtskonvention 2002

Da die Maßnahmen der Kinderrechtskonvention nicht weit genug gingen, um Kinder vor der Rekrutierung als Soldaten zu schützen, wurde ein Zusatzprotokoll (Fakultativprotokoll) erarbeitet. Es trat am 14.02.2002 in Kraft.

  • Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass die Mitglieder ihrer Streitkräfte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. (Art. 1)
  • Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass keine obligatorische Einziehung von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in ihre Streitkräfte erfolgt. (Art. 2) (Eine absolute Grenze von 18 Jahren wurden von Deutschland, Großbritannien und den USA blockiert)
  • Bei der Einziehung von Freiwilligen in die Streitkräfte:
  • soll das Mindestalter höher gesetzt werden als in der Kinderrechtskonvention Art. 38.3 vorgesehen
  • sollen Freiwillige unter achtzehn Jahren einen besonderen Schutz genießen. (Art. 3)
  • Bei der Ratifizierung des Zusatzprotokolls muss jeder Vertragsstaat eine verbindliche Erklärung hinterlegen, in der das Mindestalter für die Einziehung von Freiwilligen festgelegt ist. (Art. 3)
  • Der Vertrag verbietet den Einsatz von Minderjährigen durch bewaffnete Gruppen (Art. 4), fordert staatliche Maßnahmen zur Durchsetzung des Protokolls (Art. 6) und verlangt innerhalb von zwei Jahren einen umfassenden Bericht über die getroffen Maßnahmen. (Art. 8)

Die Bundesregierung hat das Zusatzprotokoll unterschrieben, aber noch nicht ratifiziert. Das Netzwerk Afrika Deutschland zusammen mit anderen Organisationen der Zivilgesellschaft fordert die Bundesregierung auf, bei der Ratifizierung, das Mindestalter auch für Freiwillige auf 18 Jahre festzulegen.
Die Resolution des Europaparlaments von 1998 (B4.1078/98)

In seiner Sitzung vom 17. Dezember 1998 nahm das Europaparlament eine Resolution über Kindersoldaten an. Das Parlament macht unter anderem die folgenden Erklärungen:

  • Der Einsatz von Kindersoldaten in Auseinandersetzungen, sei es durch reguläre Streitkräfte der Regierungen oder durch bewaffnete Oppositionsgruppen, wird verurteilt. (Art. 1)
  • Es wird als dringlich angesehen, ein Zusatzprotokoll zur internationalen Konvention über die Rechte des Kindes zu verabschieden, das eine Rekrutierung von Kindern unter 18 Jahren und ihre Beteiligung an bewaffneten Auseinandersetzungen verbietet. Die EU wird aufgefordert, internationale Initiativen dieser Art zu unterstützen und die gleichen Gesetze in den eigenen Mitgliedsländern anzunehmen. (Art. 2)
  • Die Europakommission wird angehalten, Mittel zur Verfügung zu stellen für die Demobilisierung und die Wiedereingliederung von Kindern in die Gesellschaft, die an bewaffneten Konflikten teilgenommen haben.

Die Maputo Deklaration von 1999

Vom 19. bis 22. April 1999 versammelten sich in Maputo, Mosambik, Delegationen aller afrikanischen Länder zur Teilnahme an der “Afrikanischen Konferenz über den Einsatz von Kindersoldaten.” Die Teilnehmer verabschiedeten die “Deklaration von Maputo”. Die Konferenz der Staatsoberhäupter der Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) stimmte im Juli 1999 der Maputo Deklaration ohne Ergänzungen zu.

In der Deklaration erklären die Teilnehmer an der “Afrikanischen Konferenz zum Einsatz von Kindersoldaten” ihre Entschlossenheit, die Verwendung von Kindersoldaten zu unterbinden.

  • Sie erklären feierlich, dass der Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch bewaffnete Streitkräfte oder Gruppen gänzlich unannehmbar ist, selbst wenn das Kind behauptet oder wenn von ihm behauptet wird, dass dies auf freiwilliger Basis geschieht.
  • Es wird an alle afrikanischen Staaten appelliert, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit kein Kind unter 18 Jahren an einem bewaffneten Konflikt teilnimmt.
  • Der Einsatz von Kindersoldaten durch bewaffnete Oppositionsgruppen wird verurteilt und alle Gruppen sind aufgefordert, das Anwerben von Kindern einzustellen und solche Kinder, die schon als Soldaten eingesetzt wurden, zu demobilisieren.
  • Die Deklaration ruft die UN, die Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) und die Regierungen außerhalb Afrikas auf, ihren Einfluss geltend zu machen und Druck auszuüben, um den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungen und bewaffnete Oppositionsgruppen zu stoppen. (mehr…)

Die Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 1999

In Juni 1999 verabschiedet die Internationale Labour Organisation (ILO) die Konvention 182 und klassifiziert die Rekrutierung von Kindersoldaten als eine der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Die Zwangsrekrutierung von Jugendlichen unter 18 Jahren als Soldaten und der Einsatz von Kindern bei gesundheitsgefährlichen Arbeiten werden eigens erwähnt. Auf Druck Amerikas wird das generelle Verbot von Minderjährigen in der Armee in ein Verbot der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen umgewandelt.
UN-Resolutionen 1999-2003

In mehren Resolutionen hat der UN Sicherheitsrat die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten scharf verurteilt und alle Mitgliedsstaaten aufgerufen, Maßnahmen zum Schutz der Kinder in Kriegssituationen zu ergreifen.

  • UN Sicherheitsrat Resolution 1261, August 1999 (Voller Text in Englisch www.child-soldiers.org )
  • UN Sicherheitsrat Resolution 1314, August 2000
  • UN Vollversammlung, Resolution zum Annahme des Zusatzprotokolls, May 2000
  • UN Sicherheitsrat Resolution 1460 vom Januar 2003 verurteilt die Rekrutierung von Kindersoldaten und sieht Maßnahmen für die Beobachtung und Berichterstattung von Regierungen und Oppositionsgruppen vor, die Kindersoldaten rekrutieren.

Die Afrikanische Kinderrechtscharta der OAU 1990

Die Organisation für Afrikanische Einheit (OAU) verabschiedete 1990 die afrikanische Kinderrechtscharta. Die Charta

  • definiert als Kind alle Menschen unter 18 Jahren (Art. 12)
  • verpflichtet alle Mitgliedsstaaten zu sichern, dass kein Kind an Kampfhandlung teilnimmt und auch nicht rekrutiert wird.

Der internationale Strafgerichtshof 2002

Das Abkommen über den internationale Strafgerichtshof ist von 60 Staaten ratifiziert worden und wird am 1. Juli 2002 in Kraft treten. Der internationale Strafgerichtshof könnte ein wichtiges Instrument im Kampf gegen Kindersoldaten werden. Artikel 8 über Kriegsverbrechen legt fest

  • dass der Gerichtshof Jurisdiction über Kriegsverbrechen hat.
  • dass unter Kriegsverbrechen zu rechnen sind:
  • Schwere Vergehen gegen die Genfer Konventionen vom 12. August 1949 (Art. 8 -1)
  • die Einziehung von Kindern unter 15 Jahren in nationale Armeen und ihre aktive Teilnahme an Kampfhandlungen.

Art. 8 gibt dem internationalen Gerichtshof die Möglichkeit, die Rekrutierung von Kindersoldaten als Kriegsverbrechen zu ahnden und die internationalen Konventionen durchzusetzen. Die USA haben den internationalen Gerichtshof nicht anerkannt.
Initiativen für ein neues internationales rechtliches Instrumentarium

Die Konventionen und der internationale Strafgerichtshof sind ein großer Fortschritt bei den Bemühungen, Kinder davor zu schützen, Soldaten zu werden. Sie sind aber noch unzureichend und müssten durch ein neues, wirksames rechtliches Abkommen ergänzt werden. Dies sollte nicht nur für Regierungen, sondern für alle Konfliktparteien völkerrechtlich bindend sein. Dabei könnten auch andere Probleme geregelt werden, wie z.B.

  • Die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus
  • Die Verhaftung und Haftbedingungen von Kindersoldaten
  • Die Bestrafung von Erwachsenen, die Kinder rekrutieren
  • Die Anklage wegen Landesverrats gegen entführte Kinder

“Wir wären nachlässig, wenn wir es nicht immer wieder in aller Deutlichkeit sagen würden, dass die gnadenlose Ausbeutung von Kindern als Soldaten weitergehen wird, bis wir das Mindestalter für Rekrutierung allgemein auf 18 Jahre festgesetzt haben.”
(Carol Ballamy, Executive Director UNICEF 12.09.1999)

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