BGH zum Tonträger-Sampling
Gerade erhielt ich per Email einen Link zu einem Gerichtsurteil. In dem treten Kraftwerk als Kläger auf. Die Kurzversion: “Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.”
“Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe “Kraftwerk”. Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück “Metall auf Metall” befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels “Nur mir”, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel “Metall auf Metall” elektronisch kopiert (”gesampelt”) und dem Titel “Nur mir” in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.”
Mehr dazu: “BGH zum Tonträger-Sampling”
Gerade erhielt ich per Email einen Link zu einem Gerichtsurteil. In dem treten Kraftwerk als Kläger auf. Die Kurzversion: “Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem fremden Tonträger kleinste Tonfetzen entnimmt.”
“Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe “Kraftwerk”. Diese veröffentlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück “Metall auf Metall” befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels “Nur mir”, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahre 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat. Dabei haben die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel “Metall auf Metall” elektronisch kopiert (”gesampelt”) und dem Titel “Nur mir” in fortlaufender Wiederholung unterlegt. Die Kläger meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.”
Mehr dazu: “BGH zum Tonträger-Sampling”
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