Die Abschiebung eines Asylbewerbers (aus Somalia) nach Griechenland aufgrund der Dublin-II-Verordnung kann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes untersagt werden, wenn eine die konkrete Schutzgewährung in Zweifel ziehende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist. Ein den Kernanforderungen des europäischen Flüchtlingsrechts entsprechendes Asylverfahren ist derzeit in Griechenland nicht gewährleistet. Einem nach Griechenland abgeschobenen Ausländer droht dort die konkrete Gefahr, einem den verfassungsmäßigen Anforderungen nicht genügenden Asylverfahren ausgesetzt zu sein, bis hin zur Kettenabschiebung.
AsylVfG § 34a Abs. 2; GG Art. 16a Abs. 2; EGRichtl-2003/9 Art. 1; EGRichtl-2005/85 Art. 1; EGVO-343/2003 Art. 1
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