Die fristlose Entlassung eines Müllmanns, der vom Sperrmüll ein Kinderbett mitgenommen hatte, ist unwirksam. Das entschied das Arbeitsgericht Mannheim.
Die fristlose Entlassung war Arbeitsgericht unverhältnismäßig.
Im Streit um ein mitgenommenes Kinderbett hat ein Gericht die Kündigung eines Müllmanns für unwirksam erklärt. Das Verhalten des Mitarbeiters einer Entsorgungsfirma sei zwar nicht korrekt gewesen, betonte das Arbeitsgericht Mannheim am Donnerstag. Die fristlose Kündigung sei aber unverhältnismäßig.
Nach dem Urteil muss der 29-Jährige weiter bei der Entsorgungsfirma beschäftigt werden. Ihm war im Dezember 2008 fristlos gekündigt worden, weil er vor den Augen seiner Kollegen ein Kinderreisebett aus dem Müll mit nach Hause genommen hatte. Nach Ansicht seines Arbeitgebers war dies ein Diebstahl, der eine Kündigung nach sich ziehen muss.
Zuvor hatte die Vorsitzende Richterin Sima Maali-Faggin versucht, das Entsorgungsunternehmen und Mehmet G. zu einem Vergleich zu bewegen. Ihr Vorschlag: Die fristlose Kündigung solle in eine ordentliche umgewandelt werden und der Mann eine Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern erhalten. Mehmet G. hatte neun Jahre lang für die Mannheimer Firma gearbeitet und verdiente rund 2650 Euro brutto. Einen solchen Vergleich lehnte das Entsorgungsunternehmen jedoch ab.
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