Donnerstag, 26. Juli 2007

BGH schränkt Befugnisse verdeckter Ermittler ein

Undercover arbeitende Polizisten dürfen einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht beruft, nicht zu einer Aussage drängen, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nun muss der Prozess um den Tod einer 15-Jährigen neu aufgerollt werden.

Karlsruhe - Verdeckte Ermittler dürfen einen Verdächtigen nicht bedrängen und ihm Angaben zu einer Straftat entlocken, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) heute. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Beschuldigte auf sein Schweigerecht berufen hat. Allerdings hat der BGH den Einsatz heimlicher Ermittler nicht generell untersagt.

Der Fahnder darf aber nicht mit gezielter Befragung das Schweigerecht des Beschuldigten aushöhlen. Der 3. Strafsenat des BGH begründete sein Urteil auch mit einer neueren Entscheidung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes in Straßburg. (Aktenzeichen: BGH 3 StR 104/07)

Nach dem heutigen BGH-Urteil muss der Prozess um den sogenannten "Mallorca-Mord" vor dem Landgericht Wuppertal neu aufgerollt werden. Dabei geht es um den gewaltsamen Tod einer 15 Jahre alten Schülerin auf der spanischen Ferieninsel. Der Angeklagte war schuldig befunden worden, in seiner Wohnung auf Mallorca das Mädchen mit Chloroform betäubt zu haben. Die Schülerin verstarb danach.

Das Wuppertaler Landgericht verurteilte im August 2006 den damals Gelegenheitsarbeiter aus Wuppertal wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu neuneinhalb Jahren Gefängnis. Einen Tötungsvorsatz schloss das Gericht aus. Belastet worden war der Angeklagte im Prozess vor allem durch die Aussage eines verdeckten Ermittlers.

Dem Beamten hatte der 41-Jährige die Tat gestanden, obwohl er sich vorher bei seiner Vernehmung auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hatte. Die Strafverfolger hätten dieses grundlegende Recht des Angeklagten "massiv verletzt", befand das Karlsruher Gericht heute.

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