Mittwoch, 18. August 2010

Tendenz zum Dealen

Untreue-Urteil des Verfassungsgerichts

Von Dietmar Hipp, Karlsruhe
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Untreue könnte dazu führen, dass es vermehrt zu Deals zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht kommt. Einige riskante Geschäfte könnten sogar künftig nicht mehr strafbar sein.

In seinem Urteil aus der vergangenen Woche verlangt das Verfassungsgericht, dass der durch die Untreue entstandene Schaden künftig immer konkret bestimmt werden muss, notfalls durch Sachverständige. Daraus folgten in vielen Fällen "neue Lasten für die Tatrichter", so der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Winfried Hassemer, "und das erhöht klar die Tendenz zum Deal".

Auch aus Sicht des führenden Strafgesetzbuch-Kommentators und Richters am Bundesgerichtshof, Thomas Fischer, könnte sich "eine weitere Lücke für Verständigungen auftun". Zwar bedeute das Urteil generell "einen erheblichen Gewinn an Rechtssicherheit". Allerdings könnte sich "vor allem bei der Masse kleinerer Verfahren der nun geforderte
Aufwand als zu hoch erweisen". Zudem dürfte es Fälle geben, "wo sich solche Berechnungen nicht so genau durchführen lassen", so dass womöglich "manche Fallgruppen gar nicht mehr erfasst werden können".

Der Hamburger Strafrechtsprofessor Thomas Rönnau sieht solche Schwierigkeiten etwa in Fällen unordentlicher Buchführung, bei Schmiergeldzahlungen oder bei zunächst erfolgreichen Schneeballsystemen. Hier werde bisher der Schaden "ganz oder überwiegend fingiert", bei der vom Verfassungsgericht prinzipiell geforderten "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" käme man hier häufig wohl zu keinem Schaden.

Darüber hinaus könnte dies auch Auswirkungen auf die Strafverfolgung bei Betrug und Erpressung haben, so Rönnau: "Auch hier nimmt man es mit der Ermittlung des konkreten Schadens bisher oft nicht so genau - das muss sich womöglich in der Zukunft ändern." Nach Ansicht Rönnaus beträfe das etwa den Sportwettenbetrug wie im Fall des Ex-DFB-Schiedsrichters Robert Hoyzer oder den so genannten Ausschreibungsbetrug im Zuge von Kartellabsprachen.

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