Prozess um Fotografierverbot
Bilder von SEK-Beamten dürfen nicht generell verboten werden - auch, wenn dadurch deren Enttarnung droht.
Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Erlaubt ist zukünftig allerdings eine vorübergehende Beschlagnahmung der Fotos.
Hamburg/Mannheim - Die Polizei darf der Presse das Fotografieren von Polizeieinsätzen nicht mit der Begründung verbieten, es drohe eine Enttarnung von Spezialeinsatzkräften. Dies hat am Donnerstag der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim entschieden. Die Richter gaben damit der Berufung des Zeitungsverlags Schwäbisch Hall statt, der sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart gewehrt hatte.
Ein Fotograf des "Haller Tagblatts" hatte im März 2007 ein Bild machen wollen, als die Polizei in der Innenstadt den Hauptangeklagten eines Stuttgarter Prozesses um die Russen-Mafia zum Arzt brachte. Nach Angaben des Zeitungsverlages drohte der Einsatzleiter: "Wenn Sie fotografieren, beschlagnahme ich Ihre Kamera". Der Verlag sah darin einen Verstoß gegen die Pressefreiheit. In erster Instanz war seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gescheitert. Das Gericht wies die Klage zurück mit der Begründung, der Einsatzleiter sei zu Recht davon ausgegangen, dass die konkrete Gefahr eines Anschlags durch die russische Mafia bestanden habe.
Der VGH erklärte das Fotografierverbot durch die Polizei dagegen für rechtswidrig. Da die Presse erst nach der Sichtung des Fotomaterials entscheiden könne, wie und ob eine Person auf einem Foto unkenntlich gemacht werde, könne nicht bereits die Anfertigung von Bildaufnahmen generell von vornherein verboten werden. Es müsse "grundsätzlich von der Rechtstreue eines Pressefotografen ausgegangen werden". Dies gelte auch, wenn es um Einsätze besonders gefährdeter SEK-Beamten gehe. Das Fotomaterial könne aber bis zu einer gemeinsamen Sichtung vorübergehend beschlagnahmt werden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Ein Fotograf des "Haller Tagblatts" hatte im März 2007 ein Bild machen wollen, als die Polizei in der Innenstadt den Hauptangeklagten eines Stuttgarter Prozesses um die Russen-Mafia zum Arzt brachte. Nach Angaben des Zeitungsverlages drohte der Einsatzleiter: "Wenn Sie fotografieren, beschlagnahme ich Ihre Kamera". Der Verlag sah darin einen Verstoß gegen die Pressefreiheit. In erster Instanz war seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gescheitert. Das Gericht wies die Klage zurück mit der Begründung, der Einsatzleiter sei zu Recht davon ausgegangen, dass die konkrete Gefahr eines Anschlags durch die russische Mafia bestanden habe.
Der VGH erklärte das Fotografierverbot durch die Polizei dagegen für rechtswidrig. Da die Presse erst nach der Sichtung des Fotomaterials entscheiden könne, wie und ob eine Person auf einem Foto unkenntlich gemacht werde, könne nicht bereits die Anfertigung von Bildaufnahmen generell von vornherein verboten werden. Es müsse "grundsätzlich von der Rechtstreue eines Pressefotografen ausgegangen werden". Dies gelte auch, wenn es um Einsätze besonders gefährdeter SEK-Beamten gehe. Das Fotomaterial könne aber bis zu einer gemeinsamen Sichtung vorübergehend beschlagnahmt werden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
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